Sachkundenachweis
Wir sind anerkannte sachverständige Stelle des Landes NRW.
Bei uns können Sie den behördlich verlangten Sachkundenachweis für große Hunde (§11) und Hunde bestimmter Rassen (§10) ablegen.
Aus dem Fragenkatalog (hier gehts zum Online-Fragebogen) der Tierärztekammer Nordrhein bekommen Sie 35 Mulitple-Choice-Fragen, von denen 25 richtig beantwortet sein müssen.
Die Kosten belaufen sich auf 49,- €.
Sa. 12.30 Uhr
Di. 14.00 - 17.30 Uhr
Mi. 10.30 - 13.00 Uhr
Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung bei nochmaligen Kosten möglich.
Allgemeine Informationen über Hundehaltung in NRW
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden. |
Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.
So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:
- ein allgemeines Rücksichtnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden)
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Haltung gefährlicher und größerer Hunde
Darüber hinaus sieht das Landeshundegesetz (LHundG NRW) für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden bestimmte Verhaltensanforderungen vor. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch einen Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehalterinnen und Hundehaltern einen verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden.
Anleinpflichten
Über diese Vorschriften hinaus enthalten die in vielen Kommunen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen über Anleinpflichten für Hunde in bestimmten Bereichen.
Das Landesforstgesetz regelt in § 2 Abs. 3 eine Anleinpflicht für Hunde im Wald abseits von Wegen.